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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Allgemeines - Geltungsbereich
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(1) Für alle Lieferungen und Leistungen des Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit, gelten neben den in der jeweiligen Bestellung zusätzlich getroffenen Vereinbarungen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden vom Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Lieferungen und Leistungen bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des Kunden.
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2. Angebot und Vertragsschluss
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(1) Angebote des Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit erfolgen grundsätzlich freibleibend, das heißt sie stellen lediglich die Aufforderung an den Kunden dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt erst durch die Annahme (schriftliche Auftragsbestätigung) des Auftrags durch das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit zustande.
(2) Für den Inhalt und die Ausführung des Vertrages sind die Auftragsbestätigung vom Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit und die darin spezifizierten Leistungen maßgebend. Lieferungen erfolgen nach den Spezifikationen des jeweiligen Herstellers nach Maßgabe der bei Vertragsabschluß aktuellen Version. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Produkte und die mit ihnen von den Kunden beabsichtigten Ergebnisse sowie für das Zusammenwirken einzelner Komponenten bei dem Kunden. Das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.
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3. Lieferung und Leistungszeiten
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(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Verzögert sich eine Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Gefahrenübergang beginnt mit Übergabe an den Spediteur. Eine Versicherung für die Spedition hat der Kunde selbst abzuschließen.
(2) Das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit erbringt seine Leistungen Montags bis Freitags während der üblichen Geschäftszeiten. Das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit bemüht sich stets um angemessene Erledigung; die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen kann nicht übernommen werden.
(3) Liefer- und Leistungszeitangaben des Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit erfolgen nach bestem Wissen auf der Grundlage der jeweiligen Liefer- und Auftragslage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht zusätzlich schriftlich eine ausdrückliche, verbindliche Zusage für einen bestimmten Fixtermin erfolgt. Gegenüber Kaufleuten bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
(4) Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenen Umfang, wenn das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse gehindert wird, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Als Ereignisse im Sinne von 3 (4) Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen sowie andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei den Zulieferanten des Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit.
(5) Die Einhaltung von Liefer- und Leistungszeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Bei Verzug des Kunden wird die Liefer- und Leistungszeit unterbrochen. Bei Durchführung von Dienstleistungen schulden die Firma Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit, sowie ihre Erfüllungsgehilfen die Leistung, nicht den Erfolg.
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4. Preise und Zahlungsbedingungen
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(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der am Tage des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preise von Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit; ansonsten gilt die jeweils vereinbarte Vergütung.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen sofort bei Lieferung bzw. Leistung und Rechnungserteilung ohne Abzug, netto Kasse fällig.
(4) Unbare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber. Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Kunden. Wechsel werden nicht entgegengenommen. Schecks gelten bis zu ihrer vollständigen Einlösung als Zahlungsversprechen vorbehaltlich der Einlösung durch den Bezogenen.
(5) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit berechtigt, dem Kunden für die Dauer des Verzuges pauschal Zinsen in Höhe von 8 v.H. für Handelgeschäfte (BGB §288(2)) bzw. 5 v.H. für Verbrauchergeschäfte (BGB §288(1)) über dem jeweiligen Basiszinssatz ( BGB § 247) zu berechnen. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren bzw. geringeren Schadens bleibt beiden Seiten vorbehalten.
(6) Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden begründen (z.B. bei Nichteinlösung eines Schecks sowie bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden) und bei Zahlungsverzug, ist das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit berechtigt, die Ausführung von Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben dem Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit vorbehalten. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung uneingeschränktes Eigentum des Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die streitige Forderung.
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5. Eigentumsvorbehalt
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(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch bereits früherer oder erst künftig aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandener bzw. entstehender Forderungen bleiben alle gelieferten Waren Eigentum des Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
(2) Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Ansprüche und Forderungen aus einer Weiterveräußerung sowie einer Verarbeitung der Vorbehaltsware erfüllungshalber an das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit ab; das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit wird von seinen Widerrufsrechten keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt und kein Fall von Ziff. 4 (6) vorliegt. Der Kunde hat die eingezogenen Beträge bis zum Ausgleich der gesicherten Forderungen gesondert aufzubewahren und sofort an das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit abzuführen, soweit und sobald die Forderungen von Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit fällig sind. Auf Verlangen hat der Kunde dem Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zukommen zu lassen. Das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit ist berechtigt, die Abtretung gegenüber den Schuldnern des Kunden offenzulegen.
(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder treten Tatsachen ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft begründen (vgl. Ziff. 5 (6)), ist das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit nach billigem Ermessen berechtigt, die Vorbehaltsware wieder an sich zu nehmen. Die Kosten des Rücktransports sind von dem Kunden zu tragen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nur als Rücktritt von dem Vertrag, sofern dies von Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit ausdrücklich erklärt wird.
(4) Übersteigt der Wert der für das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit bestehenden Sicherheiten, die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., ist das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
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6. Mitwirkungspflichten des Kunden
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(1) Der Kunde räumt dem Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung seiner Leistungen ein. Er wird dem Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit während der Vorbereitung und der Durchführung seiner Arbeiten jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren.
(2) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Nutzung der in den Vertrag einbezogenen Geräte und Programme verantwortlich. Vor Arbeiten an seinen Geräten und/oder Programmen wird der Kunde alle Programme und Daten selbständig sichern und auf externe Datenträger speichern. Der Kunde wird alle für die Durchführung von Arbeiten vor Ort erforderlichen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen etc.) auf seine Kosten zur Verfügung stellen.
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7. Produktangaben, Zusicherungen und Eigenschaften
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Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften müssen von Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
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8. Gewährleistung
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(1) Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen vollkommen auszuschließen. Das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit trägt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit seiner Lieferungen und Leistungen. Bei Verkauf von Gebrauchtware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
(2) Mängel, Beschädigungen und Mengenabweichungen sind dem Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar: bei erkennbaren Mängeln etc. spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung bzw. Leistung und bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche mehr gegen das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit hergeleitet werden.
(3) Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so behält sich das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Der Kunde hat Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit die erforderliche und zumutbare Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung einzuräumen. Schlagen die zumutbaren Nachbesserungsversuche bzw. Ersatzlieferungen fehl oder sind sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine von dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, ohne dass der Mangel behoben wird, oder wird die Mängelbescheinigung vom Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit schuldhaft verzögert, so kann der Kunde nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen. Im Falle des Rücktritts hat sich der Kunde die bis zum Rücktritt gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des Kaufpreises und der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn die Nutzung war aufgrund des Mangels nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Gebrauchsvorteils bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein unerheblicher Mangel berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
(4) Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Kunde bei Bestehen einer Herstellergarantie verpflichtet, vor Inanspruchnahme des Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit die Durchsetzung der Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. Das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit wird den Kunden hierbei unterstützen.
(5) Linux und andere Software unterliegt der General Public License (GNU-GPL). Entsprechend §11 und §12 der GNU- GPL haftet das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit nicht für die Funktionsfähigkeit der angebotenen freien Software. Die Gewährleistung erstreckt sich daher nur auf fehlerfreie Datenträger. Jede Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die aus der Anwendung dieser Software entstehen, ist ausgeschlossen.
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9. Haftung
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(1) Die Haftung von Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit, einschließlich seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, richtet sich nach folgenden Maßgaben:
(2) Schadensersatzansprüche infolge von Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit oder seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verursachter Vertragsverletzungen (z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (PVV), der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen (cic) sowie aus unerlaubter Handlung und Delikt, sind auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
(3) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalspflichten) haftet Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit für einfache Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des Netto-Rechnungsbetrages der schadensauslösenden Lieferung bzw. Leistung; die Haftung erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie aufgezeichnete Daten.
(4) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in Ziff. 9 (2) und Ziff. 9 (3) gelten nicht bei einer Haftung für zugesicherte Eigenschaften und aus dem Produkthaftungsgesetz.
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10. Lizenz- und Urheberrechte
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(1) Der Kunde ist verpflichtet, die lizenz- und urheberrechtlichen Bedingungen der Hersteller und Lieferanten einzuhalten.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die ihm zur Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Programme, Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen und sonstigen Unterlagen für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch zu verwenden. Sämtliche Urheber- und weitergehenden Nutzungsrechte verbleiben bei Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit. Eine über den notwendigen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
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11. Geheimhaltung
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Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages bekannt werdenden betrieblichen und technischen Informationen, an denen das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit ein Geheimhaltungsinteresse besitzt sowie alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse, auch nach Beendigung des Vertrages, vertraulich zu behandeln.
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12. Schlußbestimmungen
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(1) Das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit erbringt seine Leistungen nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für beide Seiten sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch vor einem anderen, gesetzlich zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) sowie die Anwendung der Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge ist ausgeschlossen.
(3) Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für diese Regelung.
(4) Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Vereinbarung werden die Vertragspartner diejenige Regelung treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten an nächsten kommt.
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Ingenieurbüro für EDV Frank Adameit
1. Oktober 2003
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